Honorar

Das Auftragsverhältnis zwischen einem Anwalt und seinem Klienten beruht auf einem besonderen Vertrauensverhältnis. Wie jeder Anwalt garantiert Ihnen auch die Rechtsanwaltskanzlei Oliver Lücke volle Diskretion und Wahrung des Anwaltsgeheimnisses. Damit Sie die Leistungen und die Rechtsanwaltskanzlei Oliver Lücke kennen lernen können, können Sie eine Erstberatung zu einem reduzierten Stundensatz von pauschal CHF 150.00 (zzgl. allfälliger Auslagen) in Anspruch nehmen. Die Bezahlung der Erstberatung erfolgt in Bar. Bei dieser Erstberatung können Sie Ihr Anliegen schildern und es erfolgt eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage sowie der Erfolgsaussichten. Darauf aufbauend wird mit Ihnen zusammen ein möglicher Lösungsweg besprochen. Erst nach dieser Erstberatung können Sie sich entscheiden, ob Sie der Rechtsanwaltskanzlei Oliver Lücke Vertrauen entgegenbringen und Sie eine Durchsetzung Ihres Rechtsbegehrens durch die Rechtsanwaltskanzlei Oliver Lücke wünschen. Denn nur wenn zwischen einem Klienten und seinem Anwalt ein unbeschränktes Vertrauensverhältnis besteht, ist die Wahrung der Interessen und eine erfolgversprechende Rechtsdurchsetzung gewährleistet. Gerne wird Ihnen dies und auch das weitere gemeinsame Vorgehen bei der Erstberatung ebenfalls näher erläutert.

Die Annahme eines Mandats und ein Auftragsverhältnis erfolgt erst durch eine schriftliche Vereinbarung.

Im Falle eines Mandats erhalten Sie von der ersten Stunde an volle Transparenz über die aufgelaufenen Kosten und den erbrachten Leistungen. Auch werden Sie über die zu erwartenden Kosten aufgeklärt. In der Regel bewegt sich das Honorar zwischen CHF 200.00 und CHF 250.00 (zzgl. gesetzlicher MWST) pro Stunde. Zusätzlich zu dem Honorar werden Auslagen für beispielsweise Porti oder Telefonkosten usw. in Rechnung gestellt. Entscheidend für die Bemessung des Stundensatzes sind Kriterien wie die zeitliche Dringlichkeit, die übernommene Verantwortung oder das Vorhandensein von Fremdsprachen- oder besondere Fachkenntnissen. Bei besonders gelagerten einfachen oder schwierigen Fällen kann das Honorar auch nach unten oder oben abweichen. Hierüber werden Sie vor Abschluss eines Mandats gesondert informiert werden und das Honorar wird mit Abschluss eines Mandats vereinbart.

Erstberatung: CHF 150.00 Stundenhonorar (inkl. MWST und zzgl. allfälliger Auslagen) in Bar

Honorar:         CHF 200.00 bis 250.00 (in Einzelfällen abweichend und zzgl. MWST und allfälliger Auslagen)

Für den Fall, dass Sie die Rechtsanwaltskanzlei Oliver Lücke für einen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren beauftragen, ergibt sich das Honorar in den meisten Fällen aus den jeweils verfahrensrechtlichen kantonalen Tarifen, die aufgrund des Zeitaufwand oder Streitwert als Parteientschädigung berechnet werden.

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, so bringen Sie bitte die Versicherungspolice zum Erstgespräch mit. Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver Lücke wird die Anspruchsberechtigung für Sie prüfen und auf Ihren Wunsch in Ihrem Namen eine Kostengutsprache bei der Versicherung einholen. In der Regel ist für eine Kostengutsprache erforderlich, dass Ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass die Gewinnaussichten Ihres Rechtsbegehrens gegenüber den Verlustgefahren höher sind oder sich diese zumindest in etwa die Waage halten. Auch dies prüft die Rechtsanwaltskanzlei Oliver Lücke gerne bei der Erstberatung anhand einer ersten Einschätzung. Falls Sie sich für eine Mandatierung der Rechtsanwaltskanzlei Oliver Lücke entscheiden sollten, wird eine Schweigepflichtentbindung gegenüber Ihrer Versicherung benötigt, damit die Rechtsanwaltskanzlei Oliver Lücke mit der Rechtsschutzversicherung in Verbindung setzen kann. Von Gesetzes wegen ist es einem Anwalt ohne Schweigepflichtentbindung untersagt, mit Dritten in Kontakt zu treten. Sie haben bei einer Rechtsschutzversicherung freie Anwaltswahl, d.h. Sie entscheiden, wen Sie mit Ihrer Rechtssache betrauen möchten. Auch dies wird Ihnen im Anschluss an die Erstberatung bei Mandatierung der Rechtsanwaltskanzlei Oliver Lücke erklärt.

Unter Umständen haben Sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, was bedeutet, dass der Kanton die Kosten für eine anwaltliche Interessenvertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren für Sie einstweilen übernimmt. Um einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu haben, muss – wie bei der Rechtsschutzversicherung – Ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos sein. Zu prüfen ist, ob sich eine Person zu einem Prozess entschliessen würde und nicht nur deshalb klagt, weil der Prozess die Partei nichts kosten würde. Zudem muss eine Rechtsvertretung durch einen Anwalt notwendig sein, was heisst, dass Sie die rechtlichen Fragen nicht selbst vertreten können. Darunter fällt auch die individuelle Fähigkeit, sich im Verfahren sprachlich oder auch juristisch zurecht zu finden. Hat der Prozessgegner einen Anwalt, wird in der Regel auch Ihnen ein Anwalt zur "Waffengleichheit" - mit anderen Worten der Fairness - beigeordnet. Auch wenn der Staat die Kosten für einen Anwalt einstweilen für Sie übernimmt, ist der Anwalt "Ihr" Anwalt. Er vertritt ausschliesslich Ihre Interessen und ist auch nur Ihnen gegenüber verpflichtet. Der Staat kann Ihrem Anwalt keine Weisungen erteilen. Lediglich die Bezahlung wird vom Staat übernommen. Grundsätzlich müssen Sie zudem finanziell nicht in der Lage sein, die Kosten für eine Rechtsvertretung oder des Prozesses aus eigenen Mitteln bezahlen zu können. Hierbei wird die gesamte finanzielle Situation abgeklärt. Grundlage der Berechnung bildet das betreibungsrechtliche Existenzminimum, wobei im Kanton Bern der monatliche Grundbedarf um 30% erhöht wird. Danach werden die gesamten Einnahmen mit den Ausgaben verrechnet und geprüft, ob ein Überschuss verbleibt. Bitte bringen Sie zur Prüfung folgende Unterlagen zur Erstberatung mit: Letzte definitive oder provisorische Steuerveranlagung, die letzten drei Lohnabrechnungen oder Nachweise der AHV, IV oder der Sozialhilfebehörde. Hilfreich sind auch alle weiteren Nachweise, mit denen Sie Ihre finanzielle Situation gegenüber der Behörde belegen können, wie zB Betreibungsregisterauszüge oder Kontoauszüge. Gerne erhalten Sie vor der Erstberatung unverbindlich telefonisch entsprechende Angaben zu den Nachweisen. Sie können sich über die Nachweise auch im Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Bern zur unentgeltlichen Rechtspflege informieren. Das Kreisschreiben finden sie HIER.

Parteikostenverordnung (PKV) [BSG 168.811]

Verordnung Entschädigung amtliche Anwälte  (EAV) [BSG 168.711]