Hilfreiches

Die nachfolgenden Erläuterungen sind Werbung im Sinne von Art. 12 lit d BGFA und dienen lediglich dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit. Die Erläuterungen beziehen sich nicht auf eine bestimmte Rechtssache und stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Bitte beachten Sie, dass die bereit gestellten Informationen keinesfalls eine individuelle anwaltliche Beratung ersetzen kann! Insbesondere kann aus dem Nachfolgenden kein Anspruch auf Abschluss eines Mandats abgeleitet werden. Die Verantwortung für allfällige Rechtsstreitigkeiten oder eventuellen Fristen liegt weiterhin unbeschränkt bei Ihnen. Ein Mandatsverhältnis mit der Rechtsanwaltskanzlei Oliver Lücke kommt ausdrücklich erst mit Abschluss einer schriftlichen Auftragsvereinbarung zustande. Jegliche Haftung wird abgelehnt.

Strafrecht:

Niemand ist verpflichtet, an einer Strafuntersuchung gegen sich selbst mitzuwirken. Als Beschuldigter hat man im Strafverfahren das Recht zu schweigen: Hiervon sollte auf jeden Fall Gebrauch gemacht werden! Keinesfalls sollten Angaben zur Sache gemacht werden, ohne sich vorher mit einem Rechtsanwalt des Vertrauens beraten zu haben. Angaben, die einmal gemacht wurden, können in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden. Ein Anwalt kann vor einer Einvernahme Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen und mit dem Beschuldigten zusammen eine Verteidigungsstrategie entwickeln. Jeder Beschuldigte hat das Recht, ab der "ersten Stunde" einen Anwalt beizuziehen.

Hierfür steht auch die Rechtsanwaltskanzlei Oliver Lücke gerne zur Verfügung. Für den Fall, dass dringend ein Rechtsanwalt benötigt wird, kann auch ausserhalb der Bürozeiten auf der nachfolgend genannten Notfallnummer angerufen werden. In allen anderen Fällen ist eine Kontaktaufnahme  während den Bürozeiten erbeten. Sollte wider erwarten niemand auf der Notfallnummer zu erreichen sein, ist bitte eine Nachricht auf der ComBox zu hinterlassen oder eine SMS zu senden. In der SMS ist unbedingt neben einer Rufnummer auch mitzuteilen, wo man sich befindet bzw. festgehalten wird, damit schnellstmöglich ein Kontakt hergestellt werden kann. Es wird umgehend zurückgerufen.

Notfallnummer: 079 192 08 47 (24 h erreichbar)

 

Allgemeines:

Wenn man eine Gerichtsurkunde oder eine eingeschriebene Postsendung erhalten hat, muss gehandelt werden! Wenn man nicht sofort reagiert kann es sein, dass alleine deshalb schon ein Prozess oder ein Verwaltungsverfahren verloren geht und nachteilige Rechtsfolgen geschaffen werden, die sich nur in Ausnahmefällen wieder beseitigen lassen.

Hierbei zu beachtende wichtige Schritte: Das Anschreiben und der Briefumschlag sind sorgfältig aufzubewahren und es ist das Datum, wann man die Postsendung erhalten hat, zu notieren. Ab dem Zustelldatum wird eine allfällige Frist berechnet. Dann ist das Schriftstück durchzulesen und auf eine allfällige Frist zu überprüfen. Meistens befindet sich auf der letzten Seite des Schriftstücks eine Rechtsmittelbelehrung oder im geschriebenen Text wird eine Frist- oder Datumsangabe genannt. Dieses Datum oder die festgesetzte Frist ist unbedingt einzuhalten. Keinesfalls sollte gewartet werden, bis die gesetzte Frist fast abgelaufen ist! Es sollte sofort bzw. spätestens am nächsten Werktag reagiert werden, indem man einen Anwalt des Vertrauens kontaktiert, mit welchem zusammen die Angelegenheit besprochen werden kann. Wenn zulange gewartet wird kann es sein, dass keine qualifizierte Beratung oder Rechtsvertretung mehr angeboten werden kann, da nicht mehr genug Zeit für eine eingehende Prüfung der Rechtssache oder zur Fertigung einer rechtsgenüglichen Rechtsschrift zur Verfügung steht. Manche Fristen können zwar auf begründetes Gesuch hin verlängert werden, was aber nicht in jedem Fall möglich ist. Man sollte nicht unnötig eine Prozessniederlage riskieren!

Gerne kann sich auch an die Rechtsanwaltskanzlei Oliver Lücke für einen Erstberatungstermin gewendet werden. Bei diesem Erstberatungstermin mit einem reduzierten Stundensatz von pauschal CHF 150.00 (zzgl. allfälliger Auslagen) kann die Postsendung auf allfällige Fristen überprüft und eine erste Einschätzung der Rechtslage vorgenommen werden. Es sei an dieser Stelle aus haftungsrechtlichen Gründen nochmals wiederholt und um Verständnis geworben, dass ohne schriftliche Vereinbarung mit der Rechtsanwaltskanzlei Oliver Lücke kein Mandatsverhältnis zustande kommt. Zur Wahrung allfälliger Fristen ist der Leser bis zum schriftlichen Abschluss eines Mandats mit der Rechtsanwaltskanzlei Oliver Lücke selbst verantwortlich. Jegliche Haftung wird abgelehnt.  

Gerichtsverfahren:

In einem Gerichtsverfahren stehen sich in der Regel zwei Streitparteien gegenüber. In einem Zivilverfahren möchte der Kläger, dass das Gericht die andere Partei, den Beklagten, zu etwas verurteilt. Hierfür muss der Kläger bei Gericht eine Klage oder ein Gesuch einreichen. Darin muss der Kläger alles das schildern und mit Beweisanträgen belegen, weshalb der Beklagte zu verurteilen sei. Der Beklagte wiederum hat darauf Gelegenheit dem Gericht alles zu schildern und ebenfalls zu beweisen, warum der Beklagte nicht zu verurteilen sei. Auf Grundlage dieser beiden Behauptungen entscheidet dann das Gericht. 

In einem Strafverfahren ist es ähnlich, nur stehen sich hier die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte gegenüber. Die Staatsanwaltschaft erhebt bei dem jeweiligen Strafgericht eine Anklage, worin die Staatsanwaltschaft dem Gericht schildert, was der Beschuldigte begangen haben und welche Strafe dafür ausgesprochen werden soll. Der Beschuldigte kann sich - ähnlich wie im Zivilverfahren - dagegen wehren. Im Unterschied zum Zivilverfahren gilt bei einem Strafverfahren die Unschuldsvermutung "in dubio pro reo", was bedeutet, dass nicht der Beschuldigte seine Unschuld, sondern die Staatsanwaltschaft die Schuld des Beschuldigten beweisen muss. In Zweifelsfällen muss das Gericht deshalb immer zu Gunsten des Beschuldigten entscheiden. Das Gericht prüft nach einer mündlichen Verhandlung die Angaben aus der Anklage und entscheidet, ob der Beschuldigte zu verurteilen ist. Wenn dem so ist, dann wird der Beschuldigte verurteilt, wenn nicht, dann wird er freigesprochen. Bei manchen Straftaten kann der Geschädigte als Privatkläger direkt am Strafverfahren teilnehmen und seine Schadensersatzansprüche oder Genugtuung im Strafverfahren gegen den Beschuldigten geltend machen. Der Privatkläger kann in der Hauptverhandlung ebenfalls Anträge zu seinen Schadensersatzansprüchen oder Genugtuung stellen. Das Gericht entscheidet sodann im Strafverfahren über die Ansprüche.

Die Gerichte setzen mit einem Urteil auch eine so genannte "Parteientschädigung" fest. In einem Zivilverfahren ist die Regel, dass der Verlierer des Prozesses alle Kosten des Gerichts und des Klägers und des Beklagten bezahlen muss. In einem Strafverfahren muss der Beschuldigte, wenn er verurteilt wird, die Kosten des Gerichts, die Kosten der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft und - wenn vorhanden - seines eigenen Anwalts tragen. Sofern der Beschuldigte zudem zu Schadensersatz oder Genugtuung an die Privatklägerschaft verurteilt wird, muss der Beschuldigte auch die Kosten des Privatklägers bezahlen. Wird der Beschuldigte freigesprochen, trägt der Kanton die notwendigen Auslagen für den Anwalt des Beschuldigten und des gesamten Strafverfahrens. Bei einem Freispruch muss der Privatkläger seinen eigenen Anwalt bezahlen und die Kosten des Beschuldigten übernehmen, soweit die Kosten wegen der Privatklage entstanden sind. Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Beschuldigte anwaltlich Verteidigt werden. In diesem Fall muss der Beschuldigte einen Anwalt mandatieren. Sollten die finanziellen Verhältnisse hierfür nicht ausreichend sein, wird die unentgeltliche Rechtspflege für eine amtliche Verteidigung gewährt. Auch hier hat der Beschuldigte grundsätzlich ein Vorschlagsrecht, welchen Rechtsanwalt er als seine notwendige Verteidigung zugeteilt bekommen möchte. Diesem Vorschlag wird in der Regel seitens der Strafverfolgungsbehörden entsprochen. 

Unentgeltliche Rechtspflege: 

Ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren kann teuer werden. Bei angespannten finanziellen Verhältnissen hat man die Möglichkeit einen Prozess führen zu können, ohne zunächst Gerichtskosten bezahlen zu müssen. Bei Bedarf kann auch ein Anwalt der bedürftigen Partei zur Seite gestellt werden. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ein Grundrecht und kann prinzipiell in jedem Verfahren gewährt werden. Bei gewährter unentgeltlicher Rechtspflege muss kein allfälliger Gerichtskostenvorschuss bezahlt werden und der Staat übernimmt bei Notwendigkeit die Kosten für einen anwaltschaftlichen Beistand einstweilen. Sollte die berechtigte Partei jedoch später finanziell in der Lage sein, können die einstweilen übernommenen Kosten von der Partei nachgefordert werden. Mit anderen Worten ist es nicht ein "kostenloser" Rechtsstreit sondern eher ein Rechtsstreit im Sinne eines "Kredites", dessen Rückzahlung jedoch nur bei einer Verbesserung der finanziellen Lage erfolgen muss. 

Wenn unentgeltliche Rechtspflege beantragt wird, müssen zum Einen die finanziellen Verhältnisse anhand diverser Nachweise, wie beispielsweise der letzten Steuerveranlagung oder Gehaltsabrechnung, offen gelegt werden. Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist diese vorrangig in Anspruch zu nehmen. Falls ein familienrechtliches Verfahren eingeleitet werden soll, kann es sein, dass der vermögende andere Ehegatte verpflichtet wird, die Kosten für das Verfahren und der Anwälte beider Parteien aus der „familiären Beistandspflicht" zur Verfügung zu stellen. Auch die "familiäre Beistandspflicht" geht einem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor. Sollte aus finanzieller Sicht Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehen, dürfen zum Anderen die Rechtsbegehren nicht aussichtslos sein. Als nicht aussichtslos gelten nach der Rechtsprechung Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten gegenüber den Verlustgefahren höher sind oder sich diese zumindest die Waage halten. 

Eine Beiordnung eines Anwalts muss darüber hinaus im konkreten Verfahren notwendig sein. Notwendig ist die Beiordnung eines Anwalts beispielsweise dann, wenn das Verfahren schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen aufwirft, der Gegner anwaltlich vertreten ist oder sich die bedürftige Partei im Verfahren nicht zurechtfinden kann oder dem Verfahren und den dort sich stellenden Fragen nicht gewachsen ist.

Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver Lücke prüft bei einer Mandatserteilung die Aussichten auf Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege. Alles Weitere wird bei der Erstberatung bei Bedarf besprochen. Hierfür sollten wenn möglich alle relevanten Nachweise über Ihre finanziellen Verhältnisse bereits zur Erstberatung mitgebracht werden. Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver Lücke unterliegt selbstverständlich dem Anwaltsgeheimnis und die Angaben werden streng vertraulich behandelt. Das Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Bern zur unentgeltlichen Rechtspflege finden Sie HIER.

Hilfreiche Links:

Amtliche Sammlung Gesetze Bund
Amtliche Sammlung Gesetze Kanton Bern
Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) [SR 935.61]
Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) [BSG 168.11]
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) [SR 272]
Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) [SR 312.0]
Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EG ZSJ) [BSG 271.1]
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) [BSG 155.21]
Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden (GSOG) [BSG 161.1]
Verfahrenskostendekret (VKD) [BSG 161.12]

Weblaw
Swiss-tax
Schweizerischer Anwaltsverband
Bernischer Anwaltsverband
Formular unentgeltliche Rechtspflege
Sozialhilfe SKOS Richtlinien
B
erechnungsblaetter

Weitere Links:

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte 
Bundesgericht

Bundesverwaltungsgericht
Bundespatentgericht

Kanton Bern:

Gerichtsbehörden
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
Grundbuchämter